Aufbewahrungsfristen
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Nahezu alle ärztlichen Dokumente sind gemäß § 10 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen zehn Jahre aufzubewahren. Im Einzelnen gelten folgende Aufbewahrungsfristen (alphabetische Reihenfolge):
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A
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Ambulantes Operieren (Aufzeichnungen und Dokumentationen) 10 Jahre
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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes, Teil C) 1 Jahr
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Arztakten 1 Jahr
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Arztbriefe (eigene und fremde) 10 Jahre
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Ärztliche Aufzeichnungen einschließlich Untersuchungsbefunde 10 Jahre
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Ärztliche Behandlungsunterlagen 10 Jahre
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Abrechnungsscheine bei Diskettenabrechnung 1 Jahr
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Aufzeichnungen (des Arztes in seiner Kartei) 10Jahre
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B
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Befunde 10 Jahre
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Berichte (Überweiser und Hausarzt) 10 Jahre
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Berufsunfähigkeitsgutachten 10 Jahre
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Betäubungsmittel (BtM-Rezeptdurchschrift, BtM-Karteikarten, BtM-Bücher) 3 Jahre
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Befundmitteilungen 10 Jahre
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Behandlung mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen 30 Jahre
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Blutprodukte/Transfusionsgesetz
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​Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behnadlung von Hämastasestörungen 15 Jahre
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​Dokumentation über Spenderimmunisierung und Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante TFG) 20 Jahre
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​Angaben, die für die Rückverfolgung benötigt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 3. Variante TFG und Angaben gemäß § 14 Abs. 2 TFG) 30 Jahre
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Aufzeichnung über Spenderentnahmen und die Anwendung von Blutprodukten (§§ 11 Abs. 1 Satz 2 1. Variante, § 14 Abs. 3 TFG) 15 Jahre
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D
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DMP-Unterlagen 10 Jahre
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Durchgangsarzt/D-Arzt-Verfahren (Ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter und Röntgenbilder) 15 Jahre
E
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EEG-/EKG-Streifen 10 Jahre
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Ersatzverfahren, Abrechnungsscheine 1 Jahr
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G
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Gesundheitsuntersuchung (Teil B des Berichtsvorsdrucks nach der Untersuchung) 5 Jahre
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Gutachten über Patienten (für Krankenkasse, Versicherungen, Berufsgenossenschaften) 10 Jahre
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H
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H-Ärzte (Behandlungsunterlagen einschließlich Röntgenbilder) 10 Jahre
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Häusliche Krankenpflege (Verordnung von) ¹ 15 Jahre
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Heilmittelverordnung (Verordnung von) ¹ 10 Jahre
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J
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Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Untersuchungsbogen) 10 Jahre
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Jugendgesundheitsuntersuchung (Berichtsvordrucke, Dokumentation) 5 Jahre
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K
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Karteikarten (einschließlich ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde) 10 Jahre
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Koloskopie (Teil B des Berichtsvorsdrucks) 5 Jahre
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Kontrollkarten über interne Qualitätssicherung und Zertifikate über erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen 5 Jahre
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Krankenhausberichte (über stationäre Behandlung) nach Abschluß der Behandlung 10 Jahre
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Krankenkassenanfragen (Durchschriften) 10 Jahre
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Krankenhausbehandlung (Verordnung, Krankenhauseinweisung Teil C) 10 Jahre
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Krankenhausberichte 10 Jahre
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Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (ärztliche Aufzeichnungen) 10 Jahre
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Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvorduck Teil B) 5 Jahre
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Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil A) 4 Quartale
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Krebsfrüherkennung Männer (Berichtsvordruck Teil B) 5 Jahre
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Krebsfrüherkennung Männer (Berichtsvordruck Teil A) 4 Quartale
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L
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Laborqualitätssicherung (Kontrollkarten) 5 Jahre
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Laborzertifikate von Ringversuchen 5 Jahre
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Labor (interne Qualitätssicherung) 10 Jahre
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Laborbuch/Laborbefunde 10 JahreLangzeit-EKG (Computerauswertung, keine Tapes) 10 Jahre
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Lungenfunktionsdiagnostik (Diagramme) 10 Jahre
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N
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Notfallschein, Teil A (EDV-abrechnende Ärzte) 1 Jahr
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Notfallschein, Teile B und C ¹ 10 Jahre
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P
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Patientenkartei (nach der letzten Behandlung) 10 Jahre
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Psychotherapie (Mitteilungen der Krankenkasse) 10 Jahre
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R
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Röntgen (Konstanzprüfungen und Dokumentation) 2 Jahre
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Röntgendiagnostik (Röntgenaufnahmen von Patienten über 18 Jahre. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr bei Patienten, sodaß alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen) 10 Jahre
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Röntgentherapie (Aufzeichnungen) 30 Jahre
S
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Sicherungsdiskette (Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung) 4 Jahre
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Sonographie (Aufzeichnungen, Fotos, Prints, Disketten) 10 Jahre
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Sprechstundenbedarf Lieferschein 4 Jahre
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Strahlen-/Röntgenbehandlung/-therapie (Aufzeichnungen, Berechnungen nach der letzten Behandlung) 30 Jahre
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Strahlen-/Röntgendiagnostik (Aufzeichnungen, Filme nach der letzten Untersuchung, auch mittels radioaktiven und ionisierenden Strahlen). Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr der Patienten, sodaß alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen. 10 Jahre
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Strahlenschutzprüfung (Unterlagen) 5 Jahre
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Strahlenschutz (Unterlagen über Mitarbeiterbelehrung) 5 Jahre
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T
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Transfusionsgesetz (siehe Blutprodukte) 15 Jahre
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U
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Überweisungsschein (EDV-abrechnende Ärzte, auch im Ersatzverfahren, auch Muster 7 Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie) 1 Jahr
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Untersuchungsbefunde 10 Jahre
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V
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Vertreterschein, Teil A (EDV-abrechnende Ärzte) 1 Jahr
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Vertreterschein, Teile B und C ¹ 10 Jahre
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Z
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Zertifikate von Ringversuchen 5 Jahre
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Zytologie (Präparate/Befunde/statistische Zusammenfassungen 10 Jahre